JudikaturJustizRS0060770

RS0060770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2015

Auch wenn die Zeichnungsberechtigung der Organe von juristischen Personen dann, wenn es sich um eine grundbücherliche Eintragung zugunsten der juristischen Person handelt, nicht nachgewiesen sein muss, ändert dies nichts daran, dass im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein muss, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht.

Entscheidungen
3