JudikaturJustizRS0060746

RS0060746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1957

Eine Rechtfertigung im Sinne des § 41 lit c GBG ist trotz Eröffnung des Konkursverfahrens möglich und kann die Rechtfertigung im Grundbuch eingetragen werden, wenn nur die Vormerkung des Pfandrechtes vor der Konkurseröffnung erfolgt ist.