JudikaturJustizRS0060735

RS0060735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßiges Hindernis, die Arbeit zu verrichten, ist ein solches zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat (Arb 7625, 7576, 6002 ua).

Entscheidungen
27