JudikaturJustizRS0060680

RS0060680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.

Entscheidungen
3