RS0060654 – OGH Rechtssatz
RS0060654 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es besteht kein Hindernis, die Abtretung der Hauptmietzinse auf einen Teil der Erträgnisse zu beschränken. Die Teilabtretung kann in verschiedenen Formen auftreten (zB Abtretung des Zinses einzelner Bestandobjekte, Abtretung bis zu einem bestimmten Vielfachen des Friedenskronenzinses, Abtretung durch einen Quoteneigentümer). Sie anmerken zu lassen, besteht grundbücherlich kein Hindernis.