JudikaturJustizRS0060564

RS0060564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1992

Zur Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes im Sinne des § 30 Abs 3 GBG gehört auch, ob das zurücktretende Recht vom Ersteher zu übernehmen ist. Trifft dies zu, so gilt dasselbe für das vortretende Recht auch dann, wenn es sich dabei um ein Pfandrecht handelt.