JudikaturJustizRS0060557

RS0060557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1992

Die Regelung des § 30 Abs 3 GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach dem vorangehenden Abs 2 nicht Platz greift, wenn das vortretende Recht bücherlich unmittelbar auf das zurücktretende Recht folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird.