RS0060346 – OGH Rechtssatz
RS0060346 – OGH Rechtssatz
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Die Erwähnung des Beschlusses im § 44 GmbHG erklärt sich daraus, daß der durch Art 13 Abs 2 Nr 6 der 4.EVHGB aufgehobene und durch § 144 Abs 2 FGG ersetzte § 43 GmbHG eine solche Möglichkeit vorgesehen hatte. Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft könnte nämlich auf Antrag der Finanzprokuratur die Nichtigkeit des in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß aussprechen (vgl dazu Hämmerle - Wünsch).