JudikaturJustizRS0060346

RS0060346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1979

Die Erwähnung des Beschlusses im § 44 GmbHG erklärt sich daraus, daß der durch Art 13 Abs 2 Nr 6 der 4.EVHGB aufgehobene und durch § 144 Abs 2 FGG ersetzte § 43 GmbHG eine solche Möglichkeit vorgesehen hatte. Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft könnte nämlich auf Antrag der Finanzprokuratur die Nichtigkeit des in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß aussprechen (vgl dazu Hämmerle - Wünsch).