JudikaturJustizRS0060240

RS0060240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2005

Die Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG ist unabhängig davon verwirkt, ob eine wiederholte Begehung der zum Anlaß genommenen Rechtswidrigkeit möglich ist. Der Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu.

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4