Spruch Eine ausländische Gesellschaft m. b. H. kann nur dann Komplementärin einer inländischen Kommanditgesellschaft sein, wenn sie gemäß § 107 GesmbHG. die Eintragung einer inländischen Niederlassung erwirkt hat. Entscheidung vom 25. September 1963, 7 Ob 244/63. I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. I…
Text Das Erstgericht hat im Sinne des Antrages der Antragsteller die Eintragung der Firma "A.-Handelskontor Gesellschaft m. b. H. Co. KG." mit dem Sitz in Salzburg und der persönlich haftenden Gesellschafterin "A.-Handelskontor Gesellschaft m. b. H." in München in das Handelsregister bewilligt. Diese E…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Rechtsmittelwerber führen aus, daß die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. an einer inländischen Personengesellschaft kein Geschäft im Sinne des § 107 GesmbHG. sei, da nach dieser Gesetzesstelle unter Geschäften nur jene zu verstehen seien, die im Rahmen de…