Spruch Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bürgen gibt diesem nicht das Recht, die Zahlung einer Schuld zu verweigern, gegen welche er seinen allfälligen Regreßanspruch aufrechnen könnte. Die bloße Tatsache, daß die anderen Gesellschafter einer GesmbH. ihre Nachschüsse noch nicht geleistet haben…
Text Gesellschafter der klagenden Partei, einer GesmbH., sind der Beklagte mit einem Anteil von 30%, Dr. Michael Th., mit 10%, Franz P. mit 55% und Gottfried Sch. mit 5%. Die Stammeinlage des Beklagten beträgt 18.000 S. Zwischen der protokollierten Firma, Technische Großhandlung Ernst H. OHG., Alleininh…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Rechtsrüge richtet sich gegen folgende Punkte: 1. Zuspruch der Saldoforderung von 65.391.71 S, 2. Zuspruch von 9% Zinsen, 3. Zuspruch der Nachschußforderung von 18.000 S, 4. Nichtberücksichtigung der Gegenforderung aus dem Titel des Anspruches auf Reingewinn für d…