RS0060050 – OGH Rechtssatz
RS0060050 – OGH Rechtssatz
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Ein Einflußrecht auf die Versteigerungsbedingungen steht den ausgeschlossenen Gesellschafter nur insoweit zu, als durch diese Bedingungen die Grundsätze einer öffentlichen Versteigerung und die in der Feilbietungsordnung enthaltenen Bestimmungen verletzt werden. Die Festlegung eines Ausrufungspreises, unter welchem Angebote nicht angenommen werden, in den Versteigerungsbedigungen kann er nicht erfolgreich bekämpfen.