RS0060047 – OGH Rechtssatz
RS0060047 – OGH Rechtssatz
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Kommt bei der Generalversammlung einer GmbH ein Beschluß über die Verteilung des Reingewinnes mangels einer absoluten Stimmenmehrheit nicht zustande und ist im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung nicht der Beschlußfassung der Gesellschafter vorbehalten, so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn auch dann zur Gänze einklagen, wenn er sich in der Generalversammlung für die Bildung einer Rücklage ausgesprochen hat.