JudikaturJustizRS0060000

RS0060000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2020

Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (§ 48 ASGG).

Entscheidungen
9