JudikaturJustizRS0059965

RS0059965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1982

Die Einladung zur Generalversammlung an einen bekanntermaßen abwesenden Gesellschafter, der also hiervon nicht rechtzeitig Notiz nehmen kann, entspricht als Einhaltung einer leeren Form nicht dem Gesetz.