JudikaturJustizRS0059956

RS0059956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2008

Eine Bindung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer (Gesellschafter) an die Mitwirkung von Prokuristen derart, dass der (die) Geschäftsführer (Gesellschafter) nur mit einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten kann, ist unzulässig. Da in jedem Fall die Möglichkeit bestehen muss, dass die Gesellschaft (Personengesamtheit) vom Vorstand (Geschäftsführer) auch ohne die Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann (so ausdrücklich § 71 Abs 3 Akt und 17 Abs 3 GenG).

Entscheidungen
2