JudikaturJustizRS0059918

RS0059918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1991

Der OGH sieht in der Anordnung des § 30 j Abs 5 GmbHG in Beziehung auf die in den Z 4-6 angeführten Geschäfte, daß der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festzusetzen "hat", eine auf die Gültigkeit eines widersprechenden Satzungsbeschlusses einflußlose lex imperfekta; die wahre Sanktion auf diesen Mangel des Gesellschaftsvertrages ist in der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 GesRÄG zu sehen, wonach als Folge dieses Satzungsmangels jene Geschäfte ohne Rücksicht auf Betragsbegrenzungen ausnahmslos der Zustimmungspflicht unterstellt sind.