JudikaturJustizRS0059883

RS0059883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1992

Zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage, die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem Bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, muß streng unterschieden werden. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis.