JudikaturJustizRS0059854

RS0059854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Ein Stimmrechtsbindungsvertrag hat nur schuldrechtliche Wirkung und bindet nur die Vertragspartner, nicht auch die Gesellschaft selbst. Vertragswidrige Stimmabgaben, mit welchen der Syndikatsvertrag verletzt wird, sind im gesellschaftsrechtlichen Bereich als wirksam anzusehen.

Entscheidungen
8