RS0059780 – OGH Rechtssatz
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Es kommt nach § 38 Abs 6 GmbHG nicht darauf an, daß das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital auch zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagsordnungspunkt berechtigt ist, sondern nur darauf, daß dieses Mindestkapital vertreten ist, dh an den der Beschlußfassung vorangehenden Beratungen und Diskussionen teilnehmen und damit auch in seinem Sinne darauf einwirken kann.