RS0059724 – OGH Rechtssatz
RS0059724 – OGH Rechtssatz
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Das Zeichnungsrecht bei Handelsgesellschaften stellt bloßes Ordnungsrecht dar, das auf die Rechtsgültigkeit der Vertretungshandlung keinen Einfluss hat; konnte der klagende Vertragspartner keinen Zweifel haben, dass der Beklagte mit dem Willen handelt, die Gesellschaft (hier: GmbH Co KG) zu vertreten, bleibt die formale Bezeichnung des Beklagten als Vertragspartner ohne rechtliche Relevanz.