JudikaturJustizRS0059704

RS0059704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1991

Die gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.