Spruch Die Revision wird, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.597,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S…
Text Entscheidungsgründe: Am 14.3.1975 eröffnete die G*** B***- und W*** mbH (im folgenden kurz G***) als Förderungswerberin nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bei der klagenden Partei ein Girokonto; in den Kontoeröffnungsvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kredit…
Rechtliche Beurteilung Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, die soweit unzulässig ist, als sie den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles bekämpft. Gemäß § 502 Abs3 erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das ang…