JudikaturJustizRS0059607

RS0059607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2010

Der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 2 GmbHG schränkt die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Gesellschafter - Geschäftsführers aus wichtigem Grunde keineswegs auf die Fälle ein, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann.

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4