JudikaturJustizRS0059567

RS0059567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1957

Auf die Kinderzulage steht nur dem Beamten selbst, nicht aber dem unversorgten Kinde ein Anspruch zu. Sie wird dem Beamten zur Erleichterung der mit der Erhaltung der Kinder verbundenen Lasten gewährt und daher ebenso wie die Kinderbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen sein.