RS0059442 – OGH Rechtssatz
RS0059442 – OGH Rechtssatz
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§ 144 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verbietet lediglich die Verwendung eines von einer Partei im Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbar) partielle Argumentationskongruenz.