JudikaturJustizRS0059413

RS0059413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1938

Enthält das Genossenschaftsstatut keine Bestimmung, an welchem Ort die Generalversammlung abzuhalten ist, so ist sie an den Ort einzuberufen, wo die Genossenschaft ihren Sitz hat.