JudikaturJustizRS0059397

RS0059397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1990

Die Bundesgendarmerie ist ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Wachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; sie ist ein Hilfeorgan jener Behörden, deren Anordnungen sie zu vollziehen hat.

Entscheidungen
2