RS0059340 – OGH Rechtssatz
RS0059340 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen des (in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen) GSchLG über die Befreiung bzw Enthebung von in die Jahresliste bzw Dienstliste aufgenommenen Personen waren keine Vorschriften, die gerade (auch) den Schutz der Interessen des Angeklagten verfolgten. Sie waren vielmehr Anordnungen rein gerichtsorganisatorischer Natur und vermittelten dem Angeklagten deshalb keinerlei Rechtsposition. Der OGH hat im übrigen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 1 GSchLG keine Bedenken.