RS0059283 – OGH Rechtssatz
RS0059283 – OGH Rechtssatz
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Die österreichische StPO sieht eine Befragung der Geschworenen durch die Verfahrensparteien, ebenso wie überhaupt einen Einfluß auf die nach dem Zufallsprinzip erfolgende Besetzung der Geschworenenbank nicht vor.