JudikaturJustizRS0059283

RS0059283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1993

Die österreichische StPO sieht eine Befragung der Geschworenen durch die Verfahrensparteien, ebenso wie überhaupt einen Einfluß auf die nach dem Zufallsprinzip erfolgende Besetzung der Geschworenenbank nicht vor.