JudikaturJustizRS0059263

RS0059263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1993

Daß den Parteien entgegen § 39 Abs 1 (letzter Satz) GebAG keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Gebührenbestimmungsantrag zu äußern, bietet (jedenfalls) dann keinen Anlaß zur Kassation des Gebührenbestimmungsbeschlusses, wenn die (ohnehin erhobene) Beschwerde klar erkennen läßt, welche Mängel nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Gebührenantrag anhaften.

Entscheidungen
5