JudikaturJustizRS0059250

RS0059250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1973

Die im § 36 Z 5 GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung.