RS0059250 – OGH Rechtssatz
RS0059250 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die im § 36 Z 5 GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung.