JudikaturJustizRS0059177

RS0059177 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1973

Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem § 28 Z 5 GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach § 28 Z 4 GebAG entlohnt werden.