RS0059144 – OGH Rechtssatz
RS0059144 – OGH Rechtssatz
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Dem Revisionsverband ist keine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt; gegen die Ablehnung des Antrages der eingetragenen Genossenschaft auf Eintragung in das Firmenbuch steht dem Verband nur insoweit ein Rekursrecht zu, als ohne die unterbleibende Eintragung eine andere unvollständig und damit unrichtig erschiene oder als die unterbleibende Eintragung gesetzlich geboten wäre.