JudikaturJustizRS0059070

RS0059070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2011

Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/60).

Entscheidungen
5