JudikaturJustizRS0058987

RS0058987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1980

Verweigert einer der Geschäftsführer einer GmbH die Unterfertigung einer gemäß § 51 GmbHG vorgeschriebenen Anmeldung, kann er im Zwangsverfahren (§§ 14 HGB, 132 ff FGG) durch Ordnungsstrafen dazu angehalten werden hiedurch wird die daneben bestehende Möglichkeit des Klageweges nicht ausgeschlossen. (Entgegen JBl 1917,418, wo nur der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt wurde!).