JudikaturJustizRS0058877

RS0058877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2018

Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.

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