RS0058871 – OGH Rechtssatz
RS0058871 – OGH Rechtssatz
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Hätte eine neuerliche Untersuchung durch den (zweiten) Sachverständigen einen wichtigen Nachteil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden zur Folge, so kann das Widerspruchsgericht von der Anordnung der Zwangsmittel des § 87 GOG absehen und sich mit der bloßen Bestellung eines zweiten Sachverständigen, der dann ein Gutachten an Hand der Aktenunterlagen zu erstatten hat.