JudikaturJustizRS0058871

RS0058871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1976

Hätte eine neuerliche Untersuchung durch den (zweiten) Sachverständigen einen wichtigen Nachteil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden zur Folge, so kann das Widerspruchsgericht von der Anordnung der Zwangsmittel des § 87 GOG absehen und sich mit der bloßen Bestellung eines zweiten Sachverständigen, der dann ein Gutachten an Hand der Aktenunterlagen zu erstatten hat.