RS0058782 – OGH Rechtssatz
RS0058782 – OGH Rechtssatz
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Die auf Grund des § 7 FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar. Es muß ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden.