JudikaturJustizRS0057842

RS0057842 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1952

Die Bestimmungen des § 115 Abs 3 und 5 EheG schließen nicht aus, daß durch eine nachträgliche Änderung der Statuten einer Pensionskasse (Der Arbeiter und Angestellten der Gemeinde Wien) die dem Ehebande nach geschiedene Gattin schlechter gestellt wird (siehe auch 4 Ob 49/51).