JudikaturJustizRS0057741

RS0057741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Hat der Gläubiger Fahrnisexekution und Forderungsexekution gegen den Hauptschuldner geführt, ist es Sache des beklagten Ausfallsbürgen, konkret zu behaupten, dass und auf welche weiteren Vermögenswerte durch weitere Exekutionsschritte hätte gegriffen werden können.

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