JudikaturJustizRS0057723

RS0057723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. Nur so kann eine allzu schematische Wertung des Subsidiaritätsfalles vermieden werden.

Entscheidungen
4