JudikaturJustizRS0057282

RS0057282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Für das Amtshaftungsverfahren findet sich nämlich in § 11 Abs 1 AHG eine eigenständige Lösung der Bindungsfrage. Gegenstand eines Antrages gemäß § 11 Abs 1 AHG kann nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (vgl 1 Ob 14/94).

Entscheidungen
2