JudikaturJustizRS0057003

RS0057003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1988

Nach dem neugefaßten § 55 Abs 2 EheG hat das Gericht auf Verlangen des beklagten Ehegatten die gesamten - materiellen wie immateriellen - Lebensumstände der Ehegatten einander gegenüberzustellen und unter Berücksichtigung der vom Gesetz beispielsweise angeführten Umstände abzuwägen, ob den beklagten Ehegatten nach der besonderen Lage des jeweiligen Einzelfalles die Scheidung härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den klagenden Ehegatten.

Entscheidungen
2