RS0056894 – OGH Rechtssatz
RS0056894 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde (Bkd 44/90, 36/90 ua). Hingegen wurde eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates nur deswegen, weil der Präsident einer Rechtsanwaltskammer als Anzeiger tätig wurde (6 Bkd 1/91) oder ein Mitglied des Disziplinarrates die Disziplinaranzeige erstattet hatte (Bkd 61/88), abgelehnt.