JudikaturJustizRS0056621

RS0056621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1977

Rechtsanwälte, die es dulden, daß unter Verletzung der gesetzlichen Vorschrift des § 79 NO durch ihre Rechtsanwaltskanzlei vorgegangen wird, schaffen eine erhebliche Gefahrenquelle und sind schon dafür an sich disziplinär verantwortlich zu machen.