RS0056621 – OGH Rechtssatz
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Rechtsanwälte, die es dulden, daß unter Verletzung der gesetzlichen Vorschrift des § 79 NO durch ihre Rechtsanwaltskanzlei vorgegangen wird, schaffen eine erhebliche Gefahrenquelle und sind schon dafür an sich disziplinär verantwortlich zu machen.