RS0056312 – OGH Rechtssatz
RS0056312 – OGH Rechtssatz
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Nach § 9 Abs 1 RAO sind zwar grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich hält, gerechtfertigt, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein, nicht aber darüber hinausgehende, nicht sachbezogene, sondern ausschließlich beleidigende, den Charakter des Gegners (oder Dritten) grob diffamierende Äußerungen.