RS0055917 – OGH Rechtssatz
RS0055917 – OGH Rechtssatz
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Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was seinem Klienteninteressen dienlich ist. Er hat sich dabei aber einerseits von den Zielsetzungen der Interessenvertretung leiten zu lassen und andererseits einer solchen Wortwahl zu bedienen, welche zur Interessenverfolgung zweckmäßig und dienlich ist und hiebei persönliche Beleidigungen oder Ehrverletzungen jedenfalls zu vermeiden (vgl AnwBl 1987,77).