RS0055892 – OGH Rechtssatz
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Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. Die eigenmächtige, gegen den Willen des Berechtigten vorgenommene Ansichnahme von Akten einer Hausverwaltungskanzlei stellt daher eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und eine Verletzung der Berufspflichten dar.