JudikaturJustizRS0055665

RS0055665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2020

Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten unter Zugrundelegung einer den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Bemessungsgrundlage bildet eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes.

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